In der Rechnung angewandte Steuern

In diesem Bereich der Website finden Sie Informationen zu den in der Rechnung angewandten Steuern.

Stromsteuern

Der Strom unterliegt der Besteuerung zum Zeitpunkt der Lieferung und der anschließenden Rechnungsstellung. Die in der Rechnung ausgewiesenen Steuern sind:

  • die Akzise, eine indirekte Steuer, die auf den Stromverbrauch erhoben wird. Je nachdem, ob die Energie in Wohngebäuden oder an anderen Orten genutzt wird, gelten unterschiedliche Steuersätze;
  • die MwSt. (Mehrwertsteuer), die prozentual auf die in der Rechnung angegebenen Steuerbeträge erhoben wird und alle Ausgabenposten umfasst (darunter auch die Akzise, wie in Art. 78 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehen). Der angewandte Steuersatz hängt vom Verwendungszweck der Lieferung ab. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt für den privaten Gebrauch, d. h. für die Nutzung von Strom durch Endverbraucher, natürliche Personen, in ihrem eigenen Familienhaushalt oder in gemeinschaftlichen Wohnanlagen (ohne mehrwertsteuerrelevante Tätigkeiten).

 

Akzise – Regionalsteuer c€/kWh
HAUSHALTSNUTZUNG
Lieferung für den Hauptwohnsitz („Erstwohnsitz“)
• Lieferung bis 3 kW*
Verbrauch bis 150  kWh/Monat 0
Verbrauch bis 150  kWh/Monat 2,27
• Lieferung bis 3 kW 2,27
Lieferungen an Nichtansässige („Zweitwohnsitze“) 2,27
ÖFFENTLICHE BELEUCHTUNG
• Lieferungen mit beliebigem Verbrauch 1,25
ANDERE ZWECKE
Lieferungen bis 1.200.000 kWh/Monat
Erste 200.000 kWh Verbrauch im Monat 1,25
Alle Verbräuche über 200.000 kWh im Monat 0,75
Lieferungen über 1.200.000 kWh/Monat
Erste 200.000 kWh Verbrauch im Monat 1,25
Alle Verbräuche über 200.000 kWh im Monat 4820 €  in misura fissa

 

MwSt Steuersatz
Haushalte und ähnliche Einrichtungen – Kondominien (Wohngebäude) 10%
ÖFFENTLICHE BELEUCHTUNG 22%
ANDERE ZWECKE
– Für den Einsatz in Bergbau-, Landwirtschafts- und Produktionsbetrieben, einschließlich Druckereien, Verlagen und ähnlichen Einrichtungen, sowie für den Betrieb von Bewässerungs- und Hebeanlagen und die Entwässerung durch Meliorations- und Bewässerungskonsortien 10%
Andere Tätigkeiten 22%

* Bei Anschlüssen mit einer verfügbaren Leistung von bis zu 1,5 kW: Bei einem Verbrauch von bis zu 150 kWh/Monat fallen keine Steuern an. Bei einem höheren Verbrauch werden die steuerfreien KWh schrittweise reduziert. Bei Beträgen mit einer verfügbaren Leistung von mehr als 1,5 kW und bis zu 3kW: Bei einem Verbrauch von bis zu 220 kWh/Monat werden auf die ersten 150 kWh keine Steuern erhoben. Bei einem höheren Verbrauch werden die steuerfreien kWh schrittweise reduziert.

Gassteuern

Das Erdgas unterliegt der Besteuerung zum Zeitpunkt der Lieferung und der anschließenden Rechnungsstellung. Die in der Rechnung ausgewiesenen Steuern sind:

  • die Akzise, eine indirekte Steuer, die auf den Erdgasverbrauch erhoben wird. Es gelten unterschiedliche Steuersätze je nach erreichter Verbrauchsstufe (gemessen in Standardkubikmetern) und der Art der Nutzung (privater oder gewerblicher Verbrauch);
  • Die MwSt. (Mehrwertsteuer), die prozentual auf die in der Rechnung angegebenen Steuerbeträge erhoben wird und alle Ausgabenposten umfasst (darunter auch die Akzise, wie in Art. 78 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehen). Der angewandte Steuersatz hängt vom Verwendungszweck der Lieferung ab. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 10 % gilt für die ersten 480 Sm³; für den darüber hinausgehenden Verbrauch gilt der reguläre Mehrwertsteuersatz von 22 %. HINWEIS: Bei Kondominien bezieht sich die Grenze von 480 m³ auf den einzelnen Vertrag und darf nicht mit der Anzahl der Wohneinheiten multipliziert werden, wie es die Rechtsvorschriften vorsehen;
  • Die regionale Zusatzsteuer, bei der es sich um eine Steuer auf den Erdgasverbrauch handelt, die ausschließlich die Regionen mit gewöhnlichem Status zusätzlich zur Verbrauchsteuer erheben (die Region Lombardei hat die Zusatzsteuer seit 2002 ausgesetzt, Regionalgesetz Nr. 27 vom 18. Dezember 2001). Die regionale Zusatzsteuer und die Ersatzsteuer gelten zudem nicht für den Verbrauch in folgenden Bereichen: Kraftfahrzeugverkehr; Erzeugung und Eigenerzeugung von Strom; Streitkräfte für genehmigte Zwecke; Botschaften, Konsulate und andere diplomatische Vertretungen; anerkannte internationale Organisationen und deren Mitglieder, innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die in den entsprechenden Übereinkommen oder Abkommen festgelegt sind; Verwendungszwecke, die als außerhalb des Anwendungsbereichs der Verbrauchsteuern liegend gelten.

 

c€/m³ für die Akzise und Steuersätze für die MwSt.

Steuern HAUSHALTSGEBRAUCH ANDERE ZWECKE
JÄHRLICHE VERBRAUCHSTUFE < 120 m3 120-480 m3 480-1.560 m3 > 1.560 m3 < 1,2 M(m3) > 1,2 M(m3)
AKZISE
Normal 4,40 17,50 17,00 18,60 1,2498 0,7499
Ehemalige Gebiete der Cassa del Mezzogiorno(A) 3,80 13,50 12,00 15,00 1,2498 0,7499
REGIONALE ZUSATZSTEUER
Piemont 2,20000 2,58000 2,58000 2,58000 0,62490 0,52000
Venetien 0,77470 2,32410 2,58230 3,09870 0,62490 0,51650
Ligurien
– Klimatische Zone C und  D 2,20000 2,58000 2,58000 2,58000 0,62490 0,52000
–  Klimatische Zone E 1,55000 1,55000 1,55000 1,55000 0,62490 0,52000
–  Klimatische Zone F 1,03000 1,03000 1,03000 1,03000 0,62490 0,52000
Emilia-Romagna 2,20000 3,09874 3,09874 3,09874 0,62490 0,51646
Toskana 2,20000 3,09870 3,09870 3,09870 0,60000 0,52000
Umbrien 0,51650 0,51650 0,51650 0,51650 0,51650 0,51650
Marken 1,55000 1,81000 2,07000 2,58000 0,62490 0,52000
Latium
–  Ehemalige Gebiete der Cassa del Mezzogiorno(A) 1,90000 3,09900 3,09900 3,09900 0,62490 0,51600
– Andere Zonen 2,20000 3,09900 3,09900 3,09900 0,62490 0,51600
Abruzzen
– Klimatische Zone E und F 1,03300 1,03300 1,03300 1,03300 0,62490 0,51600
– Andere Zonen 1,90000 2,32410 2,58230 2,58230 0,62490 0,51600
Molise 1,90000 3,09870 3,09870 3,09870 0,62000 0,52000
Kampanien 1,90000 3,10000 3,10000 3,10000 0,62490 0,52000
Apulien 1,90000 3,09800 3,09800 3,09800 0,62490 0,51646
Basilikata 1,90000 2,58228 2,58228 2,58228 0,62490 0,62490
Kalabrien 1,90000 2,58200 2,58200 3,09900 0,62490 0,51650
Steuersatz (%) 10 10 22 22 10(B) 10(B)

(A) Es handelt sich um die Gebiete, die im Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 218 vom 6. März 1978 aufgeführt sind.

(B) Steuersatz für Unternehmen im Bergbau, in der Landwirtschaft und im verarbeitenden Gewerbe; für alle anderen Unternehmen gilt der reguläre Steuersatz.